Sonnenw(a)ende Augsburg Süd
Verein zur Förderung erneuerbarer Energien

 
     

(Quelle: www.sses.ch )

Satzung
SOWAS (e.V.)
Sonnenw(a)ende Augsburg Süd

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „SOWAS Sonnenw(a)ende Augsburg Süd".
      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
      Nach der Eintragung lautet der Name „SOWAS e.V. Sonnenw(a)ende Augsburg Süd ".
    2. Der Verein hat seinen Sitz in 86343 Königsbrunn.
    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
    1. Zweck des Vereins ist
      die Förderung der Verbreitung von erneuerbaren und umweltschonenden Energien und die Bewusstseinsbildung für die globalen Umweltprobleme mit den Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen - im Hinblick auf die Gewinnung, Versorgung und Nutzung von Energie.
    2. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
      • Beratung Dritter, die an Bau und Betrieb von Anlagen zur Energieumwandlung auf regenerativer Basis interessiert sind
      • Beratung zu Energiefragen und zukunftsorientierten Baukonzepten
      • Durchführung von Informationsveranstaltungen, Exkursionen und Aktivitäten die dem Vereinszweck dienen
      • Öffentlichkeitsarbeit
      • Erstellung einer vereinseigenen Demonstrationsanlage als Zweckbetrieb im Sinne von § 65 AO.
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die mit Vereinsaufgaben betrauten Mitglieder können jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
    4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Steuerbegünstigung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Königsbrunn zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen können nur als Fördermitglieder ohne Stimmrecht beitreten.
    2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Präsidenten oder den Vizepräsidenten zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
    3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der der Aufnahme mit mindestens zwei Drittel - Mehrheit zustimmen muss.
    4. Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen; diese sind von Gebühren und Beiträgen befreit. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
    4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
  5. Mitgliedsbeiträge
    1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben; Höhe, Fälligkeit und Zahlungsart werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    2. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schüler, Studenten und Auszubildende sind beitragsfrei.
    3. Der Gesamtvorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  6. Pflichten der Mitglieder
    Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
    Fällige Beiträge sind pünktlich und in der vorgesehenen Weise zu entrichten.
  7. Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind der Vorstand, der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.
  8. Vorstand als Vertretungsorgan des Vereins
    1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten; beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvertretungsmacht. Im Innenverhältnis darf der Vizepräsident von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Außenverhältnis ist die Vertretungshandlung i.S.v. Satz 2 jedoch auch dann gültig, wenn ein Vertretungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
    2. Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass zu den Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000, - € die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
  9. Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer des Vorstands
    1. Der Präsident - im Verhinderungsfall der Vizepräsident - haben folgende Aufgaben:
    2. Ausführung von Beschlüssen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
    4. Vorbereitung des Haushaltsplans
    5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Präsident und Vizepräsident sind einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandmitglieds.
  10. Gesamtvorstand
    1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Kassenprüfer, dem Pressereferent und dem technischen Berater.
    2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Anzahl der Mitglieder des Gesamt­vorstandes verändert werden kann.
    3. Der Gesamtvorstand umfasst höchstens 10 Mitglieder.
  11. Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer des Gesamtvorstandes
    1. Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, über alle Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Der Vorstand ist im Innenverhältnis stets an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Der Gesamt­vorstand ist insbesondere auch für die Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
      • Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr
      • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
      • Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern
      • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    2. Für die Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Gesamtvorstandes gilt § 9 Abs. 2 der Satzung entsprechend.
  12. Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes
    1. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden. Die Einberufung kann formlos erfolgen; dabei soll möglichst die Frist von einer Woche eingehalten werden. Die Ankündigung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
    2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der amtierenden Gesamtvorstandsmitglieder, darunter ein Vorstandsmitglied, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
  13. Mitgliederversammlung; Zuständigkeit; Stimmrecht und Vertretung
    1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      • Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes und Entlastung des Gesamtvorstandes
      • Festsetzung der Höhe von Jahresbeiträgen sowie deren Zahlungsmodalitäten
      • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Gesamtvorstandes
      • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
      • Beschlussfassung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
    2. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme; mit Ausnahme der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten juristischen Personen.
    3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; dabei darf ein Mitglied nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  14. Einberufung der Mitgliederversammlung
    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mündlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Tageszeitung Augsburger Allgemeine im Lokalteil für Königsbrunn, Schwabmünchen und Friedberg erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
  15. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
  16. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Veränderung der Anzahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes im Sinne von §10, Absatz 2 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von vier Fünfteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
    4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.
    5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  17. Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (vgl. § 16 Abs. 3 der Satzung).
    2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die unter § 2 Abs. 4 der Satzung benannte gemeinnützige Organisation.
    4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    Satzung vom 28.März 2007, geändert durch die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung vom 05.11.2007

 

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